Unsere Statuten
I. Name, Sitz und Zweck
Artikel 1
Die Trachtengruppe Menzingen ist ein Verein von Trachtenleuten der Gemeinde Menzingen und Umgebung, mit Sitz in Menzingen, im Sinne des ZGB. Diese ist politisch und konfessionell neutral. Sie stellt sich zur Aufgabe, das Trachtenwesen im Allgemeinen und das Volksbrauchtum im Lied und Tanz im Besonderen zu pflegen und zu fördern.
II. Mitgliedschaft
Artikel 2
Die Trachtgengruppe Menzingen ist Ortsgruppenmitglied des Zuger Kantonalen Trachtenverbandes und somit wiederum Mitglied der Schweizerischen Trachtenvereinigung. Sie anerkennt deren Statuten und Beschlüsse.
III. Bestand
Artikel 3
Die Trachtengruppe Menzingen besteht aus:
a) Aktivmitgliedern
b) Passivmitglieder
c) Ehrenmitgliedern
d) Freimitgliedern
a) Aktivmitglieder
Aktivmitglieder können alle Personen werden, die Freude an der Schweizer Folklore und Brauchtum haben und das 16. Altersjahr zurückgelegt haben. Die endgültige Aufnahme erfolgt durch die Generalversammlung.
b) Passivmitglieder
Passivmitglieder können dem Trachtenwesen wohlgesinnte Personen werden. Sie tragen durch finanzielle und moralische Unterstützung zur Förderung des Trachtenwesens bei.
c) Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Ortsgruppe oder das Trachtenwesen besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrung erfolgt durch die Generalversammlung.
d) Freimitglieder
Zu Freimitgliedern können Personen nach 40-jähriger Aktivität ernannt werden.
IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Artikel 4
Jedes Mitglied kann je nach Eignung und Wahl im Chor und/oder in den Tanzgruppen mitwirken.
Chor und Tanzgruppen sind Untersektionen und halten sich in jeglicher Weise an die Satzungen der Statuten.
Artikel 5
Jedes Mitglied verpflichtet sich:
- Zur Teilnahme und Mithilfe an den Veranstaltungen und Versammlungen
- Zum regelmässigen Probenbesuch und zur Entrichtung der finanziellen Beiträge.
- Ein Mitglied, welches seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, trotz wiederholter Mahnungen bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung nicht nachkommt, verliert die Vereinsmitgliedschaft.
Artikel 6.1
Ein- und Austritte der Trachtengruppe Menzingen sowie Mutationen zu Aktiv- bzw. Passivmitgliedern sind auf die Generalversammlung schriftlich einzureichen. Das der Gruppe gehörende Material ist beim Austritt zurückzuerstatten.
Artikel 6.2
Der Austritt aus dem Vorstand ist auf die Generalversammlung schriftlich mitzuteilen.
Artikel 7
Die Tracht ist ein Ehrenkleid und wird nach den Vorlagen und Weisungen der Trachtengruppe, respektive der Schweizerischen Trachtenvereinigung und des Zuger Kantonalen Trachtenverbandes getragen.
V. Organisation und Verwaltung
Artikel 8
Die Organe der Trachtengruppe sind:
a) Die ordentliche Generalversammlung (ehemals Jahresversammlung)
b) Die ausserordentliche Aktivenversammlung
c) Der Vorstand
d) Die Rechnungsrevisoren
e) Eventuelle Kommissionen
Artikel 9
Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im Laufe des ersten Jahresquartals statt. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich mindestens 20 Tage zuvor. Sie erledigt folgende Geschäfte:
a) Wahl der Stimmenzähler
b) Genehmigung des Protokolls
c) Bericht über das Vereinsjahr
d) Entgegennahme der Vereinsrechnung und des Berichtes und Antrages der Revisoren
e) Mutationen
f) Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder (einzureichen bis max. 14 Tage vor der Generalversammlung)
g) Allfällige Statutenrevisionen oder -ergänzungen
h) Wahlen
- Präsidium
- Übrige Vorstandsmitglieder
- Zwei Rechnungsrevisoren und eine Ersatzperson
- Leiter des Chors und der Tanzgruppen
i) Festsetzung der Jahresbeiträge für die Aktiv- und Passivmitglieder
j) Ehrung von Mitgliedern und Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Festlegung des generellen Jahresprogrammes
h) Verschiedenes
Artikel 10
Ausserordentliche Aktivenversammlungen finden statt:
a) Auf Beschluss des Vorstandes oder einer Untersektion) Mutationen
b) Auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Aktivmitglieder
Artikel 11
Die Ausserordentliche Aktivenversammlung findet statt zur Erledigung dringender Geschäfte, deren Erledigung nicht der Generalversammlung obliegt.
Artikel 12
Bei allen Versammlungen gilt für die Beschlussfassung und Wahlen die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.
Artikel 13
Zur Leitung der Vereinsgeschäfte wählt die Generalversammlung einen Vorstand, bestehend aus mindestens drei Mitgliedern. Der Vorstand wird gebildet aus:
- Präsidium oder Co-Präsidium
- Vize-Präsidium (entfällt bei Co-Präsidium)
- Aktuariat
- Kasse
- Eventuell Beisitz
- Eventuell Vertreter des Chors und der Tanzgruppen
Artikel 14
Der Vorstand wird auf eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der angebrochenen Amtsperiode.
Artikel 15
Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte und vertritt die Interessen der Trachtengruppe.
Artikel 16
Das Präsidium und das Aktuariat führen gemeinsam rechtsverbindliche Unterschriften zu zweien. Der freie Kredit für den Vorstand wird von der Generalversammlung festgelegt.
Artikel 17
Das Aktuariat führt das Protokoll über die Sitzungen und Versammlungen und besorgt die Korrespondenz und Einladungen.
Artikel 18
Der Kasse untersteht die Hauptkasse und sie führt eine geordnete Buchhaltung. Sie erstattet jährlich an der Generalversammlung Bericht über Verkehrsrechnung und Vermögensbestand. Darüber hinaus führt die Kasse die Liste über die Mitgliederbeiträge. Chor und Tanzgruppen verfügen zusätzlich über je eine Kasse in eigener Verantwortung. Über Anpassungen der Entschädigungen für die Chor- und Tanzleiter wird an der Generalversammlung bestimmt
Artikel 19
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten darüber Bericht und stellen Antrag an die Generalversammlung.
Artikel 20
Die Gruppenleiter legen über nötige Anschaffungen aus der Hauptkasse dem Vorstand Kostenvoranschläge zur Genehmigung vor.
Artikel 21
Materialien und Utensilien, die von der Vereinskasse angeschafft werden, bleiben Eigentum der Trachtengruppe und dürfen nicht veräussert werden. Über Ausleihungen befindet der Vorstand. Über das gesamte Inventar ist ein Verzeichnis zur führen.
Artikel 22
Für alle finanziellen Verpflichtungen haftet nur das Vereinsvermögen der Hauptkasse.
VI. Vereinsjahr
Artikel 23
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
VII. Auflösung der Trachtengruppe
Artikel 24
Die Trachtengruppe Menzingen und Umgebung kann aufgelöst werden durch Beschluss einer Zweidrittelmehrheit der ordentlichen Generalversammlung. Dort wird ebenfalls über die Verwendung des Vermögens und des Inventars entschieden.
VIII. Schlussbestimmung
Artikel 25
Die vorliegenden Statuten treten sofort in Kraft. Sie werden von der Generalversammlung vom 6. März 2026 genehmigt und in Kraft gesetzt und ersetzen diejenigen vom 28. Februar 1986.
Menzingen, den 6. März 2026 Für die Trachtengruppe Menzingen
Die Präsidentin: Die Aktuarin:
Bernadette Hegglin Enza Trachsel
Genehmigung der vorliegenden Statuten durch den Zuger Kantonalen Trachtenverband
Zug/Baar, den 10. März 2026 Der Vize-Präsident: Die Aktuarin:
Patrick Keiser Cornelia Bossard
